 | Anderweitige Veröffentlichung eines Gedichtes |  |
Verfasst am: 11.08.2007, 15:32 |
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| Poet |
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| Anmeldedatum | 21.06.2007 | | Beiträge | 27 |
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Moin,
eine kleine Frage:
Einer der Autoren, die in einem von mir über BOD herausgegebenen Buch ein Gedicht veröffentlicht hat, möchte dieses Gedicht nun gerne mit dem Hinweis auf das Buch auf einer Internetseite abdrucken und fragt mich, ob das ok sei.
Nun habe ich persönlich natürlich nichts dagegen, das wäre ja eine gute Werbung, aber ich weiß nicht, wie BOD das sieht und kann dem guten Mann somit leider keine Zusage geben.
Hat dazu jemand ne Idee? Stört es die BOD-Leute, wenn man Auszüge zu Werbezwecken ("Teaser") irgendwo abdruckt? |
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Verfasst am: |
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Verfasst am: 11.08.2007, 15:46 |
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| uli |
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| Anmeldedatum | 07.08.2007 | | Beiträge | 19 |
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Hi Poet,
da ist eine Klare Kiste: die Rechte an den Werken bleiben beim Autor bzw. beim Herausgeber. (das wärst dann du).
BOD hat nix gegen Zweitverwertung, und kann da auch nichts dagegen haben, weil sie die Rechte ja nicht kaufen.
Kannstu also deinem Autor Grünlicht geben, ohne Problem.
Grüße, Uli |
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Verfasst am: 11.08.2007, 15:51 |
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| Poet |
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| Anmeldedatum | 21.06.2007 | | Beiträge | 27 |
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Hm, ich bin mir da leider nicht so sicher. Das Urheberrecht bleibt beim Autoren, klar, das kann man auch nicht übertragen. Aber die Verwertungs- und Nutzungsrechte überträgt der Autor mir und ich dann BOD. Dort steht im Vertrag unter dem Paragraphen 2, daß ich denen diese Nutzungsrechte "exklusiv" übertrage.
Sprich: ich kann mit dem Werk nicht mehr machen, was ich will.
Oder verstehe ich das falsch? |
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Verfasst am: 11.08.2007, 16:51 |
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| hwg (Moderator) |
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| Anmeldedatum | 24.04.2007 | | Beiträge | 3380 | | Wohnort | A 8786 Rottenmann |
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Nutzungsrechte bedeutet die kommerzielle Weiterverwertung des Buchinhaltes (Hörspiel-, TV- oder Filmrechte sowie Neuauflagen
in einem anderen Verlag). Dazu muss aber der Autor trotzdem seine Zustimmung geben, allein schon der zu erwartenden Honorare wegen.
Eine Verwendung zum persönlichen Gebrauch (auch über Internet), wenn damit keine wirtschaftlichen Interessen verbunden sind, kann nicht beanstandet werden. |
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Verfasst am: |
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Verfasst am: 11.08.2007, 16:53 |
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| hawepe |
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Hallo,
| Poet hat Folgendes geschrieben: | Dort steht im Vertrag unter dem Paragraphen 2, daß ich denen diese Nutzungsrechte "exklusiv" übertrage.
Sprich: ich kann mit dem Werk nicht mehr machen, was ich will.
Oder verstehe ich das falsch? |
Du verstehst es richtig.
Aber du kannst natuerlich fragen, ob sie mit der kostenlosen Veroeffentlichung auf einer Internetseite zusammen mit einer Anzeige (Banner) zum Buch einverstanden sind.
Beste Gruesse,
Heinz. |
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Verfasst am: 16.08.2007, 18:54 |
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| Poet |
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| Anmeldedatum | 21.06.2007 | | Beiträge | 27 |
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| Schön, zwei Personen die antworten - und die beiden Antworten enthalten genau gegenteilige Aussagen. Wem soll ich denn nun glauben? |
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Verfasst am: 16.08.2007, 19:23 |
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| uli |
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| Anmeldedatum | 07.08.2007 | | Beiträge | 19 |
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| Zitat: | | Schön, zwei Personen die antworten - und die beiden Antworten enthalten genau gegenteilige Aussagen. Wem soll ich denn nun glauben? |
Würde ich sagen: BOD. anfragen kostet nichts
ULI |
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Verfasst am: 16.08.2007, 20:22 |
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| hawepe |
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Hallo,
| Poet hat Folgendes geschrieben: | | Schön, zwei Personen die antworten - und die beiden Antworten enthalten genau gegenteilige Aussagen. Wem soll ich denn nun glauben? |
Glauben sollte man nur in der Kirche. Andernorts kann es teuer werden.
Was du darfst und nicht darfst, geht aus deinem Vertrag mit BoD hervor. Alleine der ist massgeblich.
Bei BoD nachfragen ist gut, aber im Streitfall unter Umstaenden wertlos, wenn der betreffende Mitarbeiter gar nicht zu einer Auskunft befugt war und die eine verkehrte Auskunft gegeben hat.
Auf der sicheren Seite ist man, wenn man einen Anwalt konsultiert, weil der gegen eventuelle Schadenersatzforderungen versichert ist.
Beste Gruesse,
Heinz. |
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Verfasst am: 17.08.2007, 09:55 |
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| hwg (Moderator) |
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Zur Klarstellung: Ich berate Autoren seit Jahrzehnten auch in Vertragsfragen. Jedem Autor, der für Veröffentlichungen bezahlt,
bleiben sämtliche Rechte auf das Werk, alles andere ist - nach österreichischem Recht - nicht bindend. Mag sein, dass ein Druckkostenzuschuss-Unternehmen mit Klage droht, doch man sollte sich dadurch nicht einschüchtern lassen. Und BoD ist ein Anbieter von
Druckverfahren, für die der Auftraggeber, so wie bei jeder anderen Druckerei üblich, bezahlen muss (außer er bekommt's geschenkt ). |
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Verfasst am: 17.08.2007, 10:12 |
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| hawepe |
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Hallo,
| hwg (Moderator) hat Folgendes geschrieben: | Jedem Autor, der für Veröffentlichungen bezahlt,
bleiben sämtliche Rechte auf das Werk, alles andere ist - nach österreichischem Recht - nicht bindend. |
Wie es nach oesterreichischem Recht ist, weiss ich nicht, aber nach deutschem Recht kann zwar das Urheberrecht nicht abgetreten werden, aber die Nutzungsrechte koennen sehr wohl abgetreten werden.
Die Einzelheiten muss man eben im Vertrag festlegen. Nach dem neuen Urheberrecht duerfen selbst noch unbekannte Nutzungsarten einbezogen werden.
Natuerlich kann es jeder Autor auf eine juristische Auseinandersetzung ankommen lassen, aber ich gebe mein Geld lieber fuer angenehmere Dinge aus
Auch eine Rechtsschutzversicherung hilft hier uebrigens nichts; wir hatten das Problem gerade in unserer Familie.
Beste Gruesse,
Heinz. |
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Verfasst am: 17.08.2007, 10:41 |
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| hwg (Moderator) |
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Guten Morgen Heinz!
Wiederverwertungsrechte kommen dann zum Zug, wenn der Verlag für das geistige Eigentum des Autors ein angemessenes Honor bezahlt und deswegen die Rechte auf das Werk übertragen bekommen hat.
Da im besprochenen Fall der Autor f ü r eine Dienstleistung, nämlich die Produktion, bezahlt und lediglich bei einem entsprechenden Verkauf seiner Bücher eine Art von Provision bekommt, kann von einem rechtmäßigen Verlagsvertrag keine Rede sein.
Entsprechende Gerichtsverfahren sind bis jetzt, jedenfalls bei uns, noch immer zu Gunsten des Autors, mitunter auch durch eine moderate Vergleichsregelung, ausgegangen. Zudem geben die Gewerkschaft Kunst-Medien-freie Berufe und die IG österreichischer Autoren und Übersetzer Rechtsbeistand.
Ich will Dir damit nicht widersprechen, lediglich versuchen, den veröffentlichungswilligen Anfängern mit hoffentlich brauchbaren
Anregungen und Informationen zu dienen ohne ihre eigene
Entscheidungsfähigkeit bezweifeln zu wollen.
Gruß aus der Steiermark! |
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Verfasst am: 17.08.2007, 10:57 |
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| Bärentante |
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Ich verstehe die ganze Diskussion nicht. Vielleicht klärt jemand eine kleine Sekretärin, die gerne mit Word arbeitet, auf.
BoD druckt mein Buch, weil ich dafür bezahle. Den Inhalt interessiert dort niemand und kennt keiner. Die Rechte von BoD bestehen darin, dass sie es so lange drucken, wie ich dafür bezahle oder bis der Vertrag ausläuft, ich es in dieser Zeit nicht parallel dazu bei einem anderen Verlag auflegen kann.
Warum also nicht ein Gedicht auf die HP setzen? Jede Leseprobe müsste ja dann rechtlich angezweifelt werden, die ist ja auch ein Teil des Buches. |
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_________________ Liebe Grüße
Christel |
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Verfasst am: 17.08.2007, 11:35 |
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| hwg (Moderator) |
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Hallo Christel!
Deine Anmerkung entspricht auch meiner Logik.
Zudem - würde tatsächlich ein "richtiger" Verlag auf
ein BoD-Erzeugnis "abfahren", was ich mir kaum
vorstellen kann, wäre es seine Aufgabe,
mit dem BoD-Produzenten das Rechtliche zu regeln.
Dass im Falle eines Falles der Autor einverstanden
wäre, setze ich ohnehin voraus. :o |
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Verfasst am: 17.08.2007, 12:00 |
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| hawepe |
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| Anmeldedatum | 15.04.2007 | | Beiträge | 1755 | | Wohnort | Berlin |
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Hallo Hans,
| hwg (Moderator) hat Folgendes geschrieben: | | Wiederverwertungsrechte kommen dann zum Zug, wenn der Verlag für das geistige Eigentum des Autors ein angemessenes Honor bezahlt und deswegen die Rechte auf das Werk übertragen bekommen hat. |
Was ist angemessen? Die Bundesregierung ist da leider ganz anderer Ansicht als die Autoren und hat deshalb eine Gesetzesaenderung durchgedrueckt, nach der im Prinzip alles als angemessen gilt, was die Verleger als solches ausgeben.
| Zitat: | | Da im besprochenen Fall der Autor f ü r eine Dienstleistung, nämlich die Produktion, bezahlt und lediglich bei einem entsprechenden Verkauf seiner Bücher eine Art von Provision bekommt, kann von einem rechtmäßigen Verlagsvertrag keine Rede sein. |
Auch klassische Verlage honorieren zumindest in Deutschland teilweise ausschliesslich nach verkauften Exemplaren. Und auch klassische Verlage verlangen inzwischen teilweise einen Druckkostenzuschuss. D.h., die Grenzen verwischen immer mehr.
| Zitat: | | Entsprechende Gerichtsverfahren sind bis jetzt, jedenfalls bei uns, noch immer zu Gunsten des Autors, mitunter auch durch eine moderate Vergleichsregelung, ausgegangen. |
Ob es in Deutschland bereits entsprechende erfolgreiche Verfahren gegeben hat, weiss ich nicht.
| Zitat: | | Zudem geben die Gewerkschaft Kunst-Medien-freie Berufe und die IG österreichischer Autoren und Übersetzer Rechtsbeistand. |
Nur muss man, um Mitglied des Schriftstellerverbandes in der Gewerkschaft ver.di werden zu koennen, bereits mindestens ein Buch in einem klassischen Verlag veroeffentlicht haben. Fuer 99 Prozent der Book-on-Demand-Autoren steht dieser Weg also nicht offen. Und private Rechtsschutzversicherungen schliessen Urheberrechtsauseinandersetzungen grundsaetzlich aus.
| Zitat: | Ich will Dir damit nicht widersprechen, lediglich versuchen, den veröffentlichungswilligen Anfängern mit hoffentlich brauchbaren
Anregungen und Informationen zu dienen ohne ihre eigene
Entscheidungsfähigkeit bezweifeln zu wollen. |
Das habe ich auch so verstanden. Meinerseits wollte ich auch nur auf die Spannbreite des Problems aufmerksam machen.
Einen schoenen Tag,
Heinz. |
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