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Forum für Books on Demand bzw. BOD Autoren » Autoren helfen Autoren » Gesellschaftspolitisches Freiheitsdenken gefragt, ....
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Gesellschaftspolitisches Freiheitsdenken gefragt, ....

BeitragVerfasst am: 02.07.2007, 19:23
besucher
Gast
 


auch die Freiheitsrechte der Schriftstellerei betreffend.
Art.5 Abs2 GG.
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Obwohl in Hinsicht Art.5 Abs,3 GG.
Die Kunstfreiheitsgarantie bis auf den I-Punkt ausdiskutiert ist.
klar gestellt wird, dass der Werk- und der Wirkbereich der Kunst, nur innerhalb der Verfassungsordnung eingeschränkt werden kann.
Wird mir vom Ordnungsamt Köln und Düsseldorf der Zusammenhang abgestritten.

Und bekomme erklärt in Hinsicht der Kunstfreiheitsgarantie darf ich nur erlaubnisfrei auf der Straße malen, aber keine vor Ort erstellte Bilder erlaubnisfrei verkaufen.
Auf die Simple nachfrage mir eine Erlaubnis zu erteilen, wird mir über jedes verhältnismäßige hinaus weiter erklärt, ich darauf kein Rechtsanspruch besitze.
Also bekomme ich aus machtpolitischen Gründen keine Erlaubnis, selbst gemalte Bilder in den Fußgängerzonen verkaufen zu dürfen.

Darf eine Behörde Grundrechte durch eine Erlaubnisverweigerung umgehen?
Ja, behaupten das Amts- und Oberlandesrichter Köln. das Verkaufen von Bilder, hat nichts mit der Kunstfreiheitsgarantie zu tun. weil Gewerbe.
In dieser Konstellation ist ein Rechtsbeschwerde unmöglich, die Amts und Oberlandesrichter Köln oder Düsseldorf sind nicht verpflichtet Fehlurteile im Bereich straßenrechtlicher Erlaubnisverweigerung zu korrigieren.
Also wird die Angelegenheit Erlaubnisverweigerung vom Oberverwaltungsgericht-Münster dahin berichtigt. dass das Herstellen und Verkaufen von selbst gemalten Bilder. dann aber durch keine Fußgängerzonenregelung einer Kommune geregelt werden kann.
Naja, wer sagt es denn. Ich habe ja auch nicht vor, Kunst vor eine Feuerwehrausfahrt oder mitten auf eine Straßenkreuzung zu Kommunizieren.

Die Erlaubnis darf aber in Beachtung allgemeiner Straßenrechte trotzdem verweigert werden kontert die Stadtverwaltung Köln und Düsseldorf.
Und das Bundesverwaltungsgericht stimmt mit dem Argument zu: Weil mit den allgemeingültigen Genehmigungsverbote, öffentlicher Straßen, eben auch andere von der Verfassung geschützte rechte geschützt werden. kann es auch der Kunst nicht erlaubt sein, sich zu jeder Zeit an jeden Ort, in jeder Art und Weise zu betätigen.

Weil das nicht nur mir Plem, Plem erscheint, sondern auch namhaften Straßenrechtswissenschaftler.
Denk ich mir eine Verfassungsbeschwerde als erfolgreich notwendig.
Als ich die Gründe kapiere, warum die Verfassungsbeschwerde dann doch nicht zur Entscheidung angenommen werden konnte.
Waren dass Gründe, die Vordergerichte bereits und im Ergebnis zutreffend von der Regelung ausgegangen sind, die Verfassungsrechtsprechung die Lösung kollidierender Grundrechte innerhalb der Verfassungsordnung im (-Mephisto-Urteil-) aufgestellt hat.

Dass die Kunstfreiheitsgarantie damit nicht schrankenlos gewährt ist. darauf muss hier nicht weiter eingegangen Werden, denn der Beschwerdeführer wollte nur festgestellt wissen, dass er in einer Fußgängerzone Bilder zu verkaufen, keiner Straßen- verkehrs- rechtlichen Erlaubnis benötige.
Karlsruhe 1981
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Rupp du spinnst doch. So einfach kann man eine Karlsruher Beschwerdeabweisung nicht interpretieren.
Letztlich wird mit aller Deutlichkeit zugestimmt, dass die Kunstfreiheitsgarantie nicht schrankenlos gewährt werden muss.
Selber Arschloch, heule ich in ohnmächtiger Wut, zugestimmt ist nur, dass die Kunstfreiheitsgarantie nicht schrankenlos gewährt ist,
aber nicht das sie nicht gewährt werden Muss.
Ohne auf die Differenzierung der Karlsruher Entscheidung weiter einzugehen, wird die Stadtverwaltung vom Verwaltungsgericht Köln gebetenen Standplätze für die Straßenkunst einzurichten bzw. zuzulassen.
ganze 2 qm stellt man dafür in der Fußgängerzone Köln zur Verfügung.
Aber nicht ohne Gewebeschein, Erklärt mir der Erlaubnisbewilligungsbeamte Köln.
“Ich habe einen Gewerbeschein“
Da ich den Schein zeigen soll, lässt der Beamte den In die Schublade verschwinden,
und erklärt höhnisch, jetzt aber keinen mehr, den soll ich einziehen Weil Sie nicht die sittliche Voraussetzung erfüllen, ein Gewerbe zum Bilderverkaufen zu betreiben.

Ist doch klar wie Kloßbrühe betonieren die Amts und Oberlandesrichter Köln aufs neue das Erlaubnisverweigerungsrecht der Stadtverwaltung Köln.
Und haben von Rechtswegen nichts dagegen einzuwenden, dass das Verkaufen auch Selbst gemalter Bilder, ohne Gewerbeschein, von der Behörde Köln Exemplarisch und Spezialpräventiv Ordnungswidrig gemacht wird.
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Wieder werden meine Beschwerden, durch Nichtbearbeitungsstrategien verschleppt oder als nie erhalten erklärt.
Wodurch es wieder Jahre braucht, das Oberverwaltungsgericht- Münster feststellt. dass „M;ann“ für das Herstellen und Verkaufen von selbst gemalten Bilder in Fußgängerzonen auch keinen Gewebeschein benötigt.
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Wenn ich jetzt geglaubt habe, ich hätte damit den Behördenvorbehalt endlich überwunden
Und könnte zumindest in Düsseldorf ungehindert Straßenkunst kommunizieren.
wird die Erlaubnisverweigerung. In Düsseldorf auf die nicht zur Entscheidung angenommene Verfassungsbeschwerde abgeleitet.
Wodurch erwiesen Sei, das ich auch in Düsseldorf keinen Rechtsanspruch auf die Kunstfreiheitsgarantie habe. Weil die Kunstfreiheitsgarantie nicht schrankenlos gewährt werden muss.
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Welcher Ohnmacht man ausgesetzt ist, wenn Amts- und Verwaltungsrichter das einfach so stehen Lassen dürfen, keine weiterführende Instanz mehr zulassen müssen.
habe ich bereits oben erklärt.
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So brauche ich jetzt eine Formulierung, die die Unangreifbare Kunstfreiheitsgarantie auch auf die nicht zur Entscheidung angenommene Verfassungsbeschwerde abgreifen kann.
insbesondere das Bundesverwaltungsgericht zwischenzeitlich, den Rechtsanspruch auf Kommunikative Erlaubnisfreiheit auch für Straßenkünstler anerkannt hat.

mit freundlichen Gruß

Günther

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