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BeitragVerfasst am: 18.06.2008, 22:09
lverlag
 
Anmeldedatum06.02.2008
Beiträge128
WohnortMünchen


Hallo wmrich,

die Amerikaner gehen da weitgehend mit uns konform.

Sofern ein Bild redaktionell verwendet wird, braucht die abgebildete Person u.U. keine Zustimmung geben. Sofern eine Person in (und von) der Öffentlichkeit lebt, muß er damit rechnen, dass die Presse über ihn berichtet.

Der von Dir zitierte § 23 Nr. 1 KUrhG betrifft eben nur die redaktionelle Verwendung von Bildmaterial.

Das Thema Recht am eigenen Bild sollte man aber keinesfalls unterschätzen. Ein guter Ratschlag ist immer sich zu überlegen, wie man selbst als Betroffener reagieren würde. Als Prominenter kann (und muß) man damit leben, dass in der Presse über einen berichtet wird. Ein Unterschied ist es jedoch, wenn jemand mit Deiner Person Geld verdienen möchte. In dem Moment ist Dein Prominentenstatus ein Vermögenswert, über den Du allein bestimmen kannst.

Verfasst am:
 


BeitragVerfasst am: 19.06.2008, 20:41
wmrich
 
Anmeldedatum01.06.2008
Beiträge11
WohnortNürnberg


Hallo Andrè,

ich habe das Aktenzeichen gefunden:

1. OLG Frankfurt a.M., 21.01.1988, 6 U 153/86
Bildnisschutz für eine Person der Zeitgeschichte auf dem Schutzumschlag eines Tennislehrbuches
Veröffentlicht in: ZUM 1988, 248 (Heft 5)

Auch wenn ich nerve, aber kann dieses Urteil auf mein Problem angewandt werden?


OLG Frankfurt, Urteil vom 21-01-1988 - 6 U 153/86

( Der BGH hat die Revision durch Beschluß v. 11. 10. 1988 - VI ZR 71/88 - nicht zur Entscheidung angenommen. )
Zitat:
1. Auch eine Person der Zeitgeschichte muß nicht die schrankenlose Darstellung ihres Bildes in der Öffentlichkeit dulden. Vielmehr hat eine Interessenabwägung zwischen ihren persönlichkeitsrechtlichen Interessen und dem Interesse der Allgemeinheit an einer sachgerechten bildnismäßigen Unterrichtung zu erfolgen.

2. Die Darstellung des Tennisspielers Boris Becker in Schlagstellung auf dem Schutzumschlag eines Tennis-Lehrbuchs kann jedenfalls dann nicht untersagt werden, wenn die Autoren eine individuelle Lernmethode des Tennisspiels propagieren, die sich an den unterschiedlichen Schlagtechniken bekannter Tennisspieler orientiert. Hier überwiegt das Informationsinteresse der Allgemeinheit.

Der Kl. ist der bekannte deutsche Tennisspieler Boris Becker. Er nimmt den bekl. Verlag auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatzfeststellung in Anspruch, weil dieser, ohne die Zustimmung des Kl. einzuholen, für den Schutzumschlag eines Tennis-Lehrbuchs eine Farbfotografie, die den Kl. bei der Ausübung des Tennissports zeigt, verwendet hat. Das Tennis-Lehrbuch erschien Mitte Juni 1985 unter dem Reihentitel „Neue Schule“ und dem Haupttitel „Tennis“ in dem bekl. Verlag. Die Autoren des Buchs propagieren eine individuelle Lernmethode, die sich am Wettkampfsport selbst und an dem individuellen Spiel und den unterschiedlichen Schlagtechniken bekannter Tennisspieler orientiert. Zur Zielsetzung und dem, was das Buch dem Leser bietet, führen die Autoren u. a. aus: „Fasziniernde Actionbilder der Weltklassespieler der Gegenwart und Serien der verschiedenen Bewegungsabläufe einzelner Schläge. Auf die Illustration, auf das konkrete Anschauungsmaterial haben wir besonderen Wert gelegt. Die Fotos sind nicht nur schön und interessant. Sie erfüllen eine unerläßliche Funktion. Durch sie können wir unsere Aussage belegen ... Bei der Auswahl der Serien haben wir Wert darauf gelegt, daß sie nicht gestellt wurden. Das Material stammt fast ausschließlich aus Spielsituationen bei großen Turnieren. Hier spiegelt sich der aktuelle Stand des modernen Tennis wider ...". In dem Buch werden die Fotografien von etwa 50 Spielern und Spielerinnen des modernen „Spitzentennis“, davon eine des Kl., in bestimmten Spiel- und Schlagsituationen abgebildet und kommentiert. Mit seiner Klage wendet sich der Kl. nicht gegen die Verwendung seines Abbildes in dem Buch neben den Abbildungen der anderen Tennisspieler, sondern gegen die Farbfotografie auf dem Schutzumschlag, die ihn allein in ganzer Person bei einem Rückhandschlag zeigt.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung hatte keinen Erfolg.

Der bekl. Verlag durfte ohne Zustimmung des Kl. dessen Abbild auf dem Schutzumschlag des streitbefangenen Tennis-Lehrbuchs veröffentlichen und verbreiten. Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche stehen dem Kl. aus dem Gesichtspunkt des Rechts am eigenen Bild (§ 22 KustUrhG) nicht zu. Denn bei der Darstellung der Person des Kl. auf dem Schutzumschlag handelt es sich um die Wiedergabe eines Bildes aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 I Nr. 1 KunstUrhG).

1. Der Kl. ist heute und er war schon im Zeitpunkt des Erscheinens des Tennis-Lehrbuchs Mitte Juni 1985 eine Person der Zeitgeschichte. Bereits vor seinen zwei Siegen im Turnier in Wimbledon 1985 und 1986 hat er in der breiten Öffentlichkeit Aufsehen erregt, weil er schon als Sechzehnjähriger, und damit als jüngster Tennisspieler überhaupt, 1984 die 3. Runde dieses bedeutenden Tennisturniers erreicht hatte. Diese Popularität wurde durch seinen Sieg beim Junioren-Masters-Turnier 1985 noch verstärkt. Für die Einstufung des Kl. als Person der Zeitgeschichte spricht nicht zuletzt, daß ihn die Autoren des streitbefangenen Tennis-Lehrbuchs gerade als Beispiel für die in die Weltspitze drängende Jugend aufgeführt und seine Spielweise neben der anderer „Weltklassespieler“ kommentiert haben. Das Öffentlichkeitsinteresse an der Person des Kl. ist nicht anders zu beurteilen als das Interesse an einem Fußballspieler der Bundesliga (dazu BGH, NJW 1979, 2203 = GRUR 1979, 425 (426) - Fußballspieler-Wandkalender; NJW 1968, 1091 = GRUR 1968, 652 (653) - Ligaspieler). Letztlich hält auch der Kl. an seinem erstinstanzlich geäußerten anderslautenden Standpunkt nicht mehr fest, wenn er dem bekl. Verlag vorwirft, sich „schon zum damaligen Zeitpunkt an das überragende Ansehen des Kl. im Tennissport angehängt“ zu haben.

2. Als Person der Zeitgeschichte mußte und muß der Kl. die Verbreitung seines Abbildes auf dem Schutzumschlag des Tennisbuches dulden.

a) Dabei übersieht der Senat nicht, daß diese Duldungspflicht einer Person der Zeitgeschichte keineswegs schrankenlos ist. Insofern besteht ein Spannungsverhältnis zwischen dem durch § 22 KunstUrhG geschützten Persönlichkeitsrecht am eigenen Bild und dem durch § 23 I Nr. 1 KunstUrhG geschützten Interesse der Allgemeinheit an einer sachgerechten bildnismäßigen Unterrichtung über solche Persönlichkeiten der Zeitgechichte (BGH, NJW 1979, 2203 = GRUR 1979, 425 (426) - Fußballspieler-Wandkalender; v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Kap. 24, Rdnr. 16). Dabei muß das Informationsinteresse der Allgemeinheit nicht nur dann zurücktreten, wenn berechtigte Interessen des Abgebildeten etwa durch entstellende, herabsetzende Bildveröffentlichungen verletzt werden (vgl. § 23 II KunstUrhG). Die abgebildete Person der Zeitgeschichte muß es auch nicht hinnehmen, wenn ihr Bild allein zur Werbung für eine Ware oder gewerbliche Leistung ausgenutzt wird. In diesen Fällen muß das ausschließlich gewerbliche Interesse des für sein Produkt Werbenden zurücktreten (vgl. die Beispiele bei Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 3. Aufl., S. 310; BGH, NJW 1979, 2203 = GRUR 1979, 425 (427) - Fußballspieler-Wandkalender).

Im vorliegenden Fall dient die Verbreitung des Bildes des Kl. auf dem Schutzumschlag des Tennis-Lehrbuches sowohl dem Informationsinteresse der breiten Öffentlichkeit als auch dem wirtschaftlichen Interesse des Verlages. Die deshalb notwendige Abwägung, wessen Interesse bei einer derartigen kommerziellen Nutzung der durch § 23 I Nr. 1 KunstUrhG zugelassenen Bildinformation Vorrang gebührt, mußte zugunsten des bekl. Verlags ausfallen. Der bekl. Verlag stellt nicht in Abrede, eigene gewerbliche Interessen mit der Herausstellung des Bildes des Kl. verbunden zu haben. Die Darstellung gerade der Person des Kl. auf dem Schutzumschlag des Tennis-Lehrbuchs geschah nicht zuletzt, um das bestehende Interesse der Allgemeinheit an seiner Person und seiner steilen sportlichen Karriere auf das Buch selbst zu lenken. Gleichwohl stand das Informations- und Dokumentationsinteresse bei der Art der Darstellung der Person des Kl. für das konkrete Tennis-Lehrbuch im Vordergrund:

Das Bild auf dem Schutzumschlag zeigt den Kl. „in Aktion“, d. h. während einer für ihn typischen Wettkampfsituation. Das sowieso schon bestehende Interesse der Öffentlichkeit, diese Person der Zeitgeschichte „als solche“ im Bild zu sehen, wird durch diesen Bezug zu der sportlichen Betätigung, der in erster Linie die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit gilt, noch verstärkt (vgl. BGH, NJW 1979, 2203 = GRUR 1979, 425 (427) - Fußballspieler-Wandkalender). Entgegen der Ansicht des Kl. entspricht die konkrete Abbildung seiner Person auf dem Schutzumschlag auch einem eigenständigen, einheitlichen Konzept des Gesamtwerks, so daß auch dieses vom BGH in der Wandkalender-Entscheidung herangezogene (zusätzliche) Merkmal für einen erhöhten Informationswert im vorliegenden Fall zu bejahen ist. Das neuartige Tennis-Lehrbuch will gerade in Art einer Dokumentation die individuell unterschiedlichen Spieltechniken der Spitzensportler in diesem Bereich darstellen, um daraus die Konsequenz einer individuellen Tennisschule gegenüber der Einheitsschule abzuleiten. Die einzelnen Abbildungen in dem Tennis-Lehrbuch sind dabei notwendige „Zitate“, um die Gesamtinformation des Werkes überhaupt möglich und verständlich zu machen. Die Abbildung der Person des Kl. auf dem Schutzumschlag kehrt zwar nicht als Abbildung in dem Buch wieder, sie stellt aber als Darstellung eines dem Leser bekannten Spitzen-Tennisspielers „in Aktion“ ein typisches Beispiel für die im Werk abgedruckten Abbildungen und des Gesamtwerkes dar.

Es entspricht durchaus dem höherrangigen Informationsinteresse der Öffentlichkeit, wenn der bekl. Verlag gerade die Person des Kl. auf dem Schutzumschlag des Buchs herausgestellt hat, also eines deutschen Tennisspielers, dessen sportlicher Aufstieg gerade im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit stand. Damit hat der Verlag nicht die Thematik des Buchs verlassen. Jeder der etwa fünfzig anderen in dem Buch angesprochenen und abgebildeten Tennisspieler hätte immer nur ein Beispiel für die Gesamtthematik abgeben können. Die mit der Herausstellung der Person des Kl. (als werbewirksames „Zugpferd“) auch verbundenen wirtschaftlichen Interessen des Verlags nötigen nicht, dieser Art der Bildinformation die Vergünstigung des § 23 I Nr. 1 KunstUrhG zu versagen (BGH, NJW 1979, 2203 = GRUR 1979, 425 (427) - Fußballspieler-Wandkalender). Anderenfalls wäre es einem Verlag, der Sportbücher dieser Art verlegt, unmöglich gemacht, für den Bucheinband auf Bildnisse derjenigen Sportler zurückzugreifen, die er - und sei es auch nur unter vielen - in seinem Sportbuch angesprochen hat. Diese Art der zusätzlichen „Kommerzialisierung“ ihres Bildnisses auf dem Bucheinband muß die Person der Zeitgeschichte - wie hier der Kl. - im Informationsinteresse der Allgemeinheit hinnehmen (vgl. auch Wenzel, S. 310).

b) Die eigenen Vermögensinteressen des Kl. an dem wirtschaftlichen Erfolg der Verwendung seines Bildes, also an dem Verkaufserfolg des Buchs, beteiligt zu werden, stehen der Veröffentlichung des Tennis-Lehrbuchs mit dem streitbefangenen Schutzumschlag nicht entgegen. Sie sind auch nicht geeignet, den bekl. Verlag schadensersatzpflichtig zu machen. Anderenfalls wäre der Schutzzweck der Regelung des § 23 I Nr. 1 KunstUrhG in den Fällen, in denen die Bildveröffentlichung vorrangig ein Informationsbedürfnis erfüllt, aufgehoben (vgl. BGH, NJW 1979, 2203 = GRUR 1979, 425 (427) - Fußballspieler-Wandkalender - m. Anm. Schaeffer, GRUR 1979, 428; Kleine, Anm. zu BGH, GRUR 1968, 652 (654) - Ligaspieler).

BeitragVerfasst am: 20.06.2008, 05:29
lverlag
 
Anmeldedatum06.02.2008
Beiträge128
WohnortMünchen


Hallo wmrich,

das Urteil kannte ich wirklich noch nicht Very Happy

Wenn ich am Wochenende wieder in München bin, werde ich mal ein wenig nachlesen. Auf den ersten Blick klingt es aber gar nicht schlecht und könnte durchaus Anwendung finden.

beste Grüße
André

BeitragVerfasst am: 20.06.2008, 06:28
hawepe
 
Anmeldedatum15.04.2007
Beiträge2406
WohnortBerlin


Hallo,

wmrich hat Folgendes geschrieben:
Auch wenn ich nerve, aber kann dieses Urteil auf mein Problem angewandt werden?


Klar kann es. Aber das aendert nichts daran, dass du verklagt werden kannst und die Gerichts- und Anwaltskosten vorschiessen musst. Und es aendert nichts daran, dass du erst nach der Entscheidung des Gerichts weisst, ob es deiner Argumentation oder der Argumentation des Klaegers gefolgt ist.

Beste Gruesse,

Heinz.

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