 | was ist los mit der Kunstfreiheitsgarantie? |  |
Verfasst am: 12.02.2008, 21:16 |
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Die Ansichten eines Clowns, oder wat?
Wenn Mann, heute mit Kunstausübenden über die Kunstfreiheit Spricht, wird keiner dieselbe vermissen. Kunstfreiheit ist jedem, Jederzeit und an jeden Ort Gegenwärtig.
Menschenkunst, Graffiti- Theater- und Buchkunst usw.
wenn Mann aber die Einschränkung der Straßenkunst, durch behördliche Erlaubnisverweigerung spricht, dann ist es jedem Selbstverständlich das Straßenkünstler keinen, oder eine nur eingeschränkte Kunstfreiheitsgarantie zusteht.
Grundrechte können aber nur durch Gesetz eingeschränkt werden, den so genannten Schranken Schranken.
Wenn einer Grundrechtschranke, bekannt auch, als Freiheit die da endet, dass die der anderen beginnen, keine Gesetzlichen Schranken Nachgeschaltet sind.
Was für einen Sinn macht es einer Behörde, zu behaupten: was nicht sein kann, auch nicht sein darf.
Zb. das Verkaufen von Kunst, in einer Fußgängerzone, in jeder Art und Weise nichts mit der Kunstfreiheitsgarantie zu tun habe.
Siehe Schwachsinnveröffentlichung im „Gewerbe-Archiv“ 1882 Seite 157 ff
Oder, welchen Sinn macht es einem Bundesverwaltungsgericht, der juristischen Fachwelt behaupten will, dass die gegenteilige Rechtswissenschaft eines Prof. Hufen nicht überzeugt.
der Juristischen Fachwelt aber den Gegenbeweis schuldig bleibt.
http://www.ejura-examensexpress.de/online-kurs/entsch_show_neu.php?Alp=1&dok_id=1680
Auszug…..
… Das BVerwG rekurriert hier - wie stets - auf die Stichworte »Präventivsteuerung« sowie »Ausgleichs- und Verteilungsfunktion der Sondernutzungserlaubnis «. Es bleibt aber - wie stets - den Nachweis der Erforderlichkeit »hoheitlicher Steuerung« schuldig. In keiner der publizierten Entscheidungen gibt es auch nur einen Hinweis auf die Notwendigkeit von »obrigkeitlichen Verträglichkeitsprüfungen« wegen Beeinträchtigung anderer Interessen oder gar Rechte. Die Feststellung kann kaum verwundern: Straßenkunst, die so ausgeübt wird, daß sie zu ernsthaften (Fußgänger-)Verkehrsbehinderungen führt, beseitigt ihre eigenen Existenzbedingungen.
Auszug Ende.
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Welchen Gesellschaftspolitischen Wert hat dann der Wink mit dem Zaunpfahl. in dem Bescheid (-1-BvR-183-81-) Karlsruhe durchaus verständlich feststellt: dass auf all dem Schrankenswachsinn des Bundesverwaltungsgericht hier nicht weiter eingegangen werden muss, der Beschwerdeführer wollte letztlich nur erkannt wissen der Er für das Kunstvermitteln in einer Fußgängerzone, keiner straßen- verkehrs- rechtliche Erlaubnis bedürfe.
Dass die Straßen- Verkehrs- rechtliche Situation vor einer Feuerwehrausfahrt oder Mitten einer Autobahn anders ist. hat was mit der Straßenverkehrsrechtlichen Widmung zu tun.
Darf eine Behörde weiter Behaupten, das bei Kommunalrecht alles anders ist, als von einem Clown Vorgetragen.
Mit freundlichen Grüßen.
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